BAG: Änderungen des Arbeitsvertrags durch Tarifvertrag
BAG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 144/08 (Vorinstanz: LAG Chemnitz 16.01.2008 9 Sa 821/06 ) (Vorinstanz: ArbG Bautzen - 8 Ca 8041/06 - 12.10.2006 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Orientierungssätze: 1. Das Kündigungsschutzgesetz schützt gegen Änderungen des Arbeitsvertrags, die der Arbeitgeber einseitig vornimmt, nicht jedoch gegen Änderungen der Arbeitszeit und/oder der Höhe des Arbeitsentgelts durch tarifliche Regelungen. 2. Tarifvertragliche Arbeitszeit- und Entgeltregelungen unterliegen nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung. Sie sind nur in Ausnahmefällen zu beanstanden, etwa wenn sie auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der von dem jeweiligen Tarifvertrag erfassten Beschäftigungsbetriebe und der dort zu verrichtenden Tätigkeiten gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 615; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 1; Bezirkstarifvertrag zur Regelung von besonderen regelmäßigen Arbeitszeiten für angestellte Lehrkräfte der allgemeinbildenden Gymnasien und der Mittelschulen des Freistaates Sachsen (BTV vom 21. Juni 2005); BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 615; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 1; Bezirkstarifvertrag zur Regelung von besonderen regelmäßigen Arbeitszeiten für angestellte Lehrkräfte der allgemeinbildenden Gymnasien und der Mittelschulen des Freistaates Sachsen (BTV vom 21. Juni 2005); DB 2009, 1769 ZInsO 2009, 1832
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