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Arbeitsrecht
16.08.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg:: Additionsverbot bei Klage und Widerklage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.8.2018 – 17 Ta (Kost) 6063/18

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1971-6

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Wird in einem Prozess eine Klage auf Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung und eine Widerklage auf Auskunft zu einem erzielten Zwischenverdienst erhoben, sind die Werte von Klage und Widerklage nicht zu addieren.

GKG § 45

Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Widerklage nicht bewertet.

1. Der nach § 33 RVG festzusetzende Gegenstandswert bestimmt sich in gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Wert einer Klage und einer Widerklage sind danach nicht zu addieren, wenn sie „denselben Gegenstand“ betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG); vielmehr ist nur der Wert des höheren Anspruch maßgebend. Das Additionsverbot setzt voraus, dass die Ansprüche des Klägers und des Widerklägers nicht nebeneinander bestehen können, d.h., das Gericht darf beiden Ansprüchen nicht gleichzeitig stattgeben können. Ferner müssen sich die Klage und die Widerklage auf dasselbe wirtschaftliche Interesse beziehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 45 GKG Rdnr. 10 f. m.w.N.).

2. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht der Klage und der Widerklage nicht gleichzeitig stattgeben. Der mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch diente ausschließlich dazu, einen möglicherweise anzurechnenden Zwischenverdienst des Klägers i.S.d. § 615 Satz 2 BGB zu ermitteln und so einer Überzahlung des Klägers vorzubeugen (vgl. BAG vom 24.08.1999 – 9 AZR  804/98 – AP Nr. 1 zu § 615 BGB Anrechnung). Der Klage hätte daher nicht in vollem Umfang entsprochen und der Kläger gleichzeitig zur Auskunft verurteilt werden können. Klage und Widerklage betrafen zudem dasselbe wirtschaftliche Interesse, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Annahmeverzugsvergütung. Die Widerklage hatte keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, sondern mit ihr sollte lediglich der Erfolg der Klage verhindert werden.

3. Die Entscheidung ist unanfechtbar.   

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