BAG: Abgeltungspflicht bei Schwerbehindertenzusatzurlaub
BAG , Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 128/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 486/06; ) (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ca 7906/05; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. 2. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Die langjährige Rechtsprechung der Urlaubssenate des Bundesarbeitsgerichts, die seit 1982 vom Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ausging, war geeignet, Vertrauen der Arbeitgeberseite auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung zu begründen. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 trat eine wesentliche Änderung ein. Danach entfiel die Vertrauensgrundlage. Seit dem 24. November 1996 war das Vertrauen von Arbeitgebern auf die Fortdauer der bisherigen, zum nationalen Recht ergangenen Rechtsprechung nicht länger schutzwürdig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AEUV Art. 267; AEUV Art. 288; Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; Richtlinie 2003/88/EG Art. 15; Richtlinie 2003/88/EG Art. 29; Richtlinie 93/104/EG Art. 7; Richtlinie 93/104/EG Art. 18; Richtlinie 92/85/EWG Art. 2; Richtlinie 92/85/EWG Art. 8; Richtlinie 92/85/EWG Art. 11; GG Art. 12; GG Art. 20; GG Art. 101; ArbZRG Art. 2; BBG § 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7; SGB IV § 29; SGB IV § 90; SGB VI § 143; SGB IX § 125; ZPO § 322; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA vom 24. Oktober 1961 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 47; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA vom 24. Oktober 1961 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 48; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA vom 24. Oktober 1961 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 49; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA vom 24. Oktober 1961 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 50; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (MTAng-BfA vom 24. Oktober 1961 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 51; AuR 2010, 228 BAG-Pressemitteilung Nr. 25/10
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