BAG: Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente
BAG , Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 34/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 577/09; ) (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 5 Ca 5101/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Arbeitnehmer können von Sozialplanleistungen ausgenommen werden, wenn sie wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit auch nicht zu rechnen ist. Orientierungssätze: 1. Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht explizit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. 2. Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG liegt nur dann vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Es ist dabei Aufgabe der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen zu prüfen, ob eine vergleichbare Situation vorliegt. 3. Arbeitnehmer, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht, befinden sich in Bezug auf Sozialplanleistungen, die aus Anlass einer Betriebsstilllegung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurden, nicht in einer vergleichbaren Situation mit Arbeitnehmern, bei denen diese Einschränkungen nicht vorliegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BAG-Pressemitteilung Nr. 46/11
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