BAG: AGB-Kontrolle einesWiderrufsvorbehalts – Ergänzende Vertragsauslegung in Altfällen
BAG , Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 191/10 (Vorinstanz: LAG München vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 584/09; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 22 Ca 9062/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Ein Widerrufsvorbehalt in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung muss seit Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB genügen. Der Verwender muss vorgeben, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. 2. Fehlt die Angabe von Widerrufsgründen in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 306; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; EGBGB Art. 229 § 5; ArbGG § 45;
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