BAG: AGB-Kontrolle bei Versetzungsvorbehalt
BAG , Urteil vom 25.08.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 275/09 (Vorinstanz: LAG Chemnitz vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 483/08; ) (Vorinstanz: ArbG Leipzig vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 10 Ca 2149/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ergibt die Auslegung eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Versetzungsvorbehalts, dass diese Klausel inhaltlich der Regelung des § 106 Satz 1 GewO entspricht, so unterliegt sie keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vertragliche Regelung muss die Beschränkung auf den materiellen Gehalt des § 106 GewO unter Berücksichtigung der für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätze aus sich heraus erkennen lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 305; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 207 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 315; GewO § 106; ZPO § 259; ZPO § 322;
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