BAG: Überstundenvergütung - Bereitschaftszeiten in einer integrierten Leitstelle - Abgrenzung zum feuerwehrtechnischen Dienst
Das BAG hat mit Urteil vom 30.10.2019 – 6 AZR 16/19 – wie folgt entschieden:
1. Beschäftigte in einer Leitstelle im Organisationsbereich einer Feuerwehr gehören zum feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Anlage D Abschn. D.2 TVöD-V. Folglich richtet sich ihre Arbeitszeit nach den für die entsprechenden Beamten geltenden Bestimmungen (Rn. 26).
2. Dies gilt regelmäßig nicht für Beschäftigte in sog. integrierten Leitstellen, die nicht von einer Feuerwehr betrieben werden. Es fehlt der Bezug zu einer Feuerwehrorganisation, welcher eine Gleichstellung mit Beamten im Feuerwehrdienst rechtfertigt (Rn. 27 ff.).
3. Bei solchen integrierten Leitstellen ist bezogen auf die konkrete Tätigkeit in der Leitstelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anfall von Bereitschaftszeiten nach dem Anhang zu § 9 Teil B Abs. 1 TVöD-V erfüllt sind. Beruft sich der Arbeitgeber auf das Vorliegen von Bereitschaftszeiten, die nur zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Rn. 39 ff.).