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Arbeitsrecht
15.11.2019
Arbeitsrecht
BAG: Überstundenprozess - Stufenklage - Auskunft nach § 21a Abs. 7 ArbZG

Das BAG hat mit Urteil vom 28.8.2019 – 5 AZR 425/18 – wie folgt entschieden:

1. Die in der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO verlangte Auskunft muss dem Zweck dienen, einen bestimmten Leistungsantrag verfolgen zu können. Daher ist eine Stufenklage unzulässig, wenn die geforderte Auskunft überhaupt nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient. Der Auskunftsanspruch nach § 21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG kann zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage im Überstundenvergütungsprozess sein (Rn. 18 f., 21).

2. Das Anknüpfen des Laufs einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Ausschlussfrist an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt eine unangemessene Benachteiligung mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Gleiches gilt für das Anknüpfen des Laufs der Ausschlussfrist an das Entstehen des Anspruchs (Rn. 37).

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