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Arbeitsrecht
21.07.2010
Arbeitsrecht
BAG: Überschießendes Wettbewerbsverbot

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.4.2010 – 10 AZR 288/09 – wie folgt: Ein Wettbewerbsverbot ist nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB für den Arbeitnehmer insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Verbot der Vertriebstätigkeit auf einer Handelsstufe, auf der sich der Arbeitgeber nicht betätigt, dient regelmäßig nicht dem Schutz seines berechtigten geschäftlichen Interesses nach § 74a Abs. 1 S. 1 HGB. Es ist deshalb für den Arbeitnehmer unverbindlich. Der Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insoweit einhält, als es nach § 74a Abs. 1 S. 1 HGB verbindlich ist. Es ist nicht erforderlich, dass er es auch in seinem unverbindlichen Teil beachtet.

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