ArbG Berlin: Überholte BAG-Rechtsprechung zum Mutterschutzlohn
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 31.8.2012 – 28 Ca 10643/12 – wie folgt: Dem einer schwangeren Frau ärztlich nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigten Beschäftigungsverbot kommt im Hinblick auf die Gefährdungslage „hoher Beweiswert“ zu. Soweit der Frau zusätzlich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist, steht dies ihrem Anspruch auf „Mutterschutzlohn“ (§ 11 Abs. 1 S. 1 MuSchG) nicht entgegen: Die frühere Judikatur des BAG, wonach Arbeitsunfähigkeit eine Verbotslage im Sinne des § 3 Abs. 1 MuSchG – juristisch – ausschlösse, ist sachlich durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung – Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686), das die Kostenlast nicht erst nach sechs Wochen, sondern zur Entlastung des Einzelarbeitgebers von vornherein im vollen Umfange an die Solidargemeinschaft weitergibt, überholt.