BAG: Überflüssige Änderungskündigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 26.1.2012 – 2 AZR 102/11 – wie folgt: Streitgegenstand der Klage nach § 4 S. 2 KSchG ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Unter „geänderten Arbeitsbedingungen“ i. S. v. § 2 S. 1, § 4 S. 2 KSchG sind andere Arbeitsvertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er schon durch Ausübung seines Weisungsrechts gemäß § 106 S. 1 GewO durchsetzen kann, halten sich im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung von Arbeitsbedingungen“ nach § 2 S. 1 KSchG. Soll am bestehenden Vertragsinhalt materiell nichts geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor. Die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG ist in diesem Fall – notwendig – unbegründet. Sie ist es immer dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich bereits in der Lage ist, die im „Änderungsangebot“ genannten Beschäftigungsbedingungen durchzusetzen.