BAG: Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Zumutbarkeit eines Weiterbeschäftigungsangebots
Das BAG hat mit Urteil vom 17.3.2016 – 6 AZR 92/15 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich gilt jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV als zumutbar. Maßgeblich ist demnach nur die Vergütung der in Betracht kommenden freien Stelle. Die Berücksichtigung persönlicher Umstände ist ebenso wie eine Beschränkung auf den Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsorts nicht vorgesehen.
2. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die familiäre Situation unbeachtet lassen. Die betroffenen Arbeitnehmer werden nämlich ggf. auch durch das Kündigungsschutzgesetz und den Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 (SchutzTV) geschützt.
3. Die Definition der Zumutbarkeit in § 10 Abs. 1 SGB II ist ohne Bedeutung für die Auslegung von § 2 Ziff. 3 TV SozSich.