BAG: Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Untergang durch Anspruch auf Teilrente - Altersdiskriminierung
Das BAG hat mit Urteil vom 22.9.2016 – 6 AZR 397/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Teilrente ist keine eigene Rentenart, sondern eine quotierte Vollrente. Teil- und Vollrente betreffen denselben individuellen Altersrentenanspruch.
2. Die Möglichkeit, eine Teilrente nach § 42 SGB VI zu beziehen, lässt den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich untergehen.
3. Der Untergang des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe aufgrund einer Teilrentenberechtigung führt nicht zu einer Altersdiskriminierung des betroffenen Arbeitnehmers.