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Arbeitsrecht
10.02.2020
Arbeitsrecht
BAG: Überbrückungsbeihilfe - Zeitpunkt des Unterbreitens eines zumutbaren Angebots iSv. § 2 Ziff. 3 TV SozSich - Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften

Das BAG hat mit Urteil vom 5.9.2019 – 6 AZR 455/18 – wie folgt entschieden:

1. Dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer erstrebten Ergebnis gekommen ist, nicht. Dies vermag eine eigene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht zu ersetzen (Rn. 14).

2. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 2 Ziff. 3 TV SozSich Überbrückungsbeihilfe nicht beanspruchen, wenn ihm bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten worden ist. Erfolgt ein solches Angebot erst zu einem Zeitpunkt nach der Entlassung, schließt das den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für sich genommen nicht aus (Rn. 21 ff.).

3. Nimmt ein entlassener Arbeitnehmer ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit den Stationierungsstreitkräften an, endet ein ursprünglich bestehender Sicherungsfall mit dem beabsichtigten Beginn dieses neuen Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe aufgrund des ursprünglichen Sicherungsfall erlischt dann (Rn. 29 ff.).

4. Wird das neue Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften beendet, lebt weder der ursprüngliche Sicherungsfall wieder auf, noch bleiben dem Arbeitnehmer im Rahmen des ersten Sicherungsfall nicht in Anspruch genommene Monate der Anspruchsberechtigung erhalten (Rn. 33). Diese Beendigung kann aber einen neuen Sicherungsfall iSd. TV SozSich darstellen (Rn. 34).

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