R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
07.02.2017
Arbeitsrecht
BAG: Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich - Verpflichtung zur Meldung als arbeitsuchend - missbräuchliche Gestaltung des außerhalb der Stationierungsstreitkräfte begründeten Arbeitsverhältnisses

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.1.2017 – 6 AZN 835/16 – wie folgt entschieden:

1. Für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ist lediglich Anspruchsvoraussetzung, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von regelmäßig mehr als 21 Stunden ausgeübt wird. Es darf kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegen. Aus § 3 Ziff. 2 TV SozSich lässt sich nicht als weitere Anspruchsvoraussetzung die Verpflichtung des Arbeitnehmers entnehmen, sich arbeitsuchend zu melden. Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt.

2. Die Tarifvertragsparteien des TV SozSich haben durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich lediglich einen Mindestbeschäftigungsumfang als Voraussetzung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich festgelegt. Sie wollten nicht sicherstellen, dass der Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Einkommen erzielt, um so die Leistungen des Bundes zu mindern. Die Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit einer regelmäßigen Beschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden wöchentlich schließen, nutzen deshalb lediglich eine tariflich eröffnete Gestaltungsmöglichkeit. Ein Rechtsmissbrauch liegt darum nicht bereits dann vor, wenn Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeiten als zuvor bei den Stationierungsstreitkräften, unterhalb ihres Qualifikationsniveaus bzw. ihrer Berufserfahrung tätig werden oder „punktgenau“ die tarifliche Mindestbeschäftigungsdauer vereinbaren. Auch das ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt.

3. Für die Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts oder eines Rechtsmissbrauchs bzw. einer Sittenwidrigkeit schließen lassen, trägt die Partei die Beweislast, die sich auf diese Umstände beruft. Das folgt aus den allgemeinen Beweislastverteilungsgrundsätzen.

stats