BAG: Öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG
Das BAG hat mit Urteil vom 12.4.2016 – 9 AZR 673/14 – wie folgt entschieden:
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der öffentlichen Hand beherrscht und ist alleiniger Gesellschaftszweck die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, findet Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich Anwendung, sodass Stellen bei der Gesellschaft als öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen sind.