BAG: Öffentlicher Dienst - Urlaub - gesetzliche Feiertage
Das BAG hat mit Urteil vom 15.1.2013 - 9 AZR 430/11- entschieden: Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre. Dieser urlaubsrechtliche Grundsatz gilt auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse. § 26 TVöD bemisst den Urlaubsanspruch nach „Arbeitstagen“. Damit schließt der Tarifwortlaut alle Tage als Urlaubstage ein, an denen ein Arbeitnehmer Arbeit zu leisten hat. Das sind auch die gesetzlichen Feiertage, an denen der Arbeitnehmer zur Arbeit eingeteilt ist und ohne Urlaubsgewährung arbeiten müsste. § 3 Abs. 2 BUrlG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Danach gelten als Werktage im Sinne des § 3 Abs. 1 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Diese Regelung soll lediglich eine Verkürzung des Urlaubsanspruchs durch Einbeziehung von Tagen verhindern, an denen keine Arbeitspflicht besteht. Soweit ein Arbeitnehmer während eines geplanten Urlaubszeitraums dienstplanmäßig an einem Feiertag arbeiten müsste, bedarf es auch für diesen Tag einer Freistellung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung.