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Arbeitsrecht
21.11.2018
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: arbeitsmedizinische Wunschvorsorge, Zwangsvollstreckung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 8.11.2018 – 21 Ta 1443/18 – wie folgt entschieden:

1. Der Einwand, ein titulierter Anspruch sei zwischenzeitlich erfüllt, ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zu berücksichtigen.

2. Ein Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorgeuntersuchung iSd. § 5a ArbMedVV, § 11 ArbSchG, ohne dass nähere Anforderungen an die Untersuchung tituliert sind, ist im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne erfüllt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, die Untersuchung tatsächlich stattgefunden und diese den Grundanforderungen der ArbMedVV an eine Wunschvorsorgeuntersuchung entsprochen hat.

3. Ob die Untersuchung auch sonst ordnungsgemäß war, kann nur in einem neuen Erkenntnisverfahren geprüft werden.

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