ArbG Würzburg: Zwingende Abstimmung bei Erhöhung der Wahlvorstandsmitglieder
Das ArbG Würzburg hat mit Beschluss vom 17.5.2013 – 5 TaBVGa 2/13 - entschieden: 1. Eine Erhöhung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorgesehenen Zahl von drei Wahlvorstandsmitgliedern setzt im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Beschluss des Betriebsrats und im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 1 2. HS BetrVG eine Abstimmung im Rahmen einer Betriebsversammlung voraus. 2. Sindmehr Kandidaten für dieWahl desWahlvorstands vorgeschlagen, als der Wahlvorstand Mitglieder hat, muss zwingend eine Abstimmung darüber erfolgen,werdemWahlvorstand angehören soll. Erfolgt eine solche Abstimmung nicht, ist der Wahlvorstandnicht wirksambestelltworden.