BAG: Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Rückwirkung des Widerspruchs - Urlaubsabgeltung
Das BAG hat mit Urteil vom 16.4.2013 - 9 AZR 731/11 - entschieden: Wird in einer tariflichen Regelung eine schriftliche Geltendmachung gefordert, ist in dem Geltendmachungsschreiben eine Bezifferung der Forderung nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe der gegen ihn erhobenen Forderung bekannt oder diese ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Das gilt auch für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Sieht ein Tarifvertrag eine zweistufige Ausschlussfrist vor, läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Widerspricht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so läuft die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängen, grundsätzlich erst ab dem Zugang des Widerspruchs. Die Rückwirkung des Widerspruchs gemäß § 613a Abs. 6 BGB ändert daran nichts.