BAG: Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen in der Verbraucherinsolvenz
Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann aus einem Pfändungsund Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung nicht mehr die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§§ 89, 114 Abs. 3 InsO). 2. Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen. Mit den nach Verfahrenseröffnung entstehenden Unterhaltsforderungen sind die Unterhaltsgläubiger dagegen Neugläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen. Soweit sie Neugläubiger sind, können Unterhaltsgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens in die nach § 850d ZPO erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners vollstrecken (§ 114 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). In der Wohlverhaltensphase der Verbraucherinsolvenz mit in Aussicht gestellter Restschuldbefreiung ist die Einzelvollstreckung wegen Unterhaltsrückständen ausgeschlossen, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt. Lediglich wegen der nach Insolvenzeröffnung entstandenen Unterhaltsforderungen kann in dieser Phase die Individualvollstreckung betrieben werden. Durch den Auszug aus der Insolvenztabelle wird ein früherer Titel „aufgezehrt“, wenn der Feststellung zur Tabelle nicht widersprochen oder der erhobene Widerspruch beseitigt worden ist.
BAG-Entscheidung vom 17.9.2009 - 6 AZR 369/08