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Arbeitsrecht
04.11.2011
Arbeitsrecht
FG Niedersachsen: Zuwendung einer atypisch stillen Beteiligung

Das Niedersächsische FG hat durch Urteil vom 29.9.2011 – 10 K 269/08 – entschieden: Schenkungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag bilden nach Auffassung des FG im entschiedenen Fall eine Einheit mit der Folge, dass Zuwendungsgegenstand nicht etwa die isolierte Darlehensforderung als solche, sondern die atypische stille Beteiligung an der Klägerin darstellt. Gegenstand des Schenkungsversprechens ist die Einlage der Beigeladenen in die atypisch stille Gesellschaft. Auch bei zeitlich längeren Abständen zwischen den Verträgen ist keine Aufspaltung der Verträge anzunehmen, wenn zwischen beiden Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht (BFH, 22.1.2002 – VIII R 46/00, BStBl. II 2002, 685, BB 2002, 921, m. w. N.). Ob ein die beiden Verträge verbindender Gesamtplan dieser Vertragsgestaltung zugrunde liegt, hat das Gericht anhand von Indizien festzustellen. Folge der Qualifikation der Einlage in die atypisch stille Gesellschaft als Gegenstand des Schenkungsversprechens ist, dass sich die Formbedürftigkeit dieses Versprechens gem. § 518 Abs. 1 S. 1 BGB auch auf den Gesellschaftsvertrag erstreckt (BFH, 14.5.2003 – X R 14/ 99, BFH/NV 2003, 1547). Der Mangel der Form kann durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden, § 518 Abs. 2 BGB. Bei der Zuwendung einer atypisch stillen (Unter-)Beteiligung ist die Schenkung bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, jedoch spätestens mit Einbuchung der atypisch stillen (Unter-)Beteiligung vollzogen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das FG hat die Revision zugelassen.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2774-1 unter www.betriebs-berater.de
(Mitteilung Niedersächsisches FG vom 19.10.2011)

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