BAG: Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 22.6.2010 – 1 AZR 179/09 – wie folgt: Das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist nicht ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem für allgemeinverbindlich erklärten § 13 BRTV und auch nicht aus Art. 51 Abs. 2 S. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Ein solches Recht lässt sich zudem nicht aus Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23.6.1971 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb (ILO-Übereinkommen Nr. 135) herleiten. Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Zwecken der Mitgliederwerbung während der Pausenzeiten folgt aus der richterrechtlichen Ausgestaltung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit. Diese kann allerdings mit dem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht und der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers kollidieren. Die zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen von Gewerkschaft und Arbeitgeber herzustellende praktische Konkordanz erfordert die Berücksichtigung typischer und vorhersehbarer betrieblicher Belange des Arbeitgebers bereits im Erkenntnisverfahren. Dazu gehört insbesondere der organisatorische Aufwand, der im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen betrieben werden muss, um Störungen des Betriebsfriedens und des Betriebsablaufs zu verhindern.