: Zustimmungsverweigerung per E-Mail
Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht.
Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen den Betriebsrat nicht, die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern.
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung: zu 1 und 2: Fortführung von BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 -; 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298 zu 7: st. Rspr., BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 36/87 - BAGE 60, 66; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 45/03 - BAGE 112, 251; 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - BAGE 112, 329.
BAG-Entscheidung vom 10.3.2009 - 1 ABR 93/07