BAG: Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG per E-Mail (Entscheidungsreport)
BAG, Beschluss vom 10.3.2009 - 1 ABR 93/07
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Leitsätze der Bearbeiter
1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots im Falle der Zustimmungsverweigerung im Rahmen der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126 b BGB entspricht.
2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen den Betriebsrat nicht, die Zustimmung zu Einstellung eines Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern.
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Lesen Sie hierzu den Entscheidungsreport von Dr. Oliver Simon, RA, FAArbR und Alexandra Betz, RAin, CMS Hasche Sigle, Stuttgart
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