LAG Schleswig-Holstein: Zustimmungsersetzung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 20.1.2009 – 5 TaBV 33/08 – wie folgt: Weder das TzBfG noch das AÜG verbieten es, einen bereits zwei Jahre lang sachgrundlos befristeten Vertragsarbeitnehmer nach Fristablauf sodann als Leiharbeitnehmer im Rahmen eines mit einer Zeitarbeitsfirma geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu übernehmen bzw. weiter zu beschäftigen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine der Unternehmensgruppe oder dem Konzern angehörige Personalleasinggesellschaft handelt. Eine derartige Vertragskonstruktion ist zumindest dann grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zeitarbeitsfirma über eine Genehmigung gemäß § 2 AÜG verfügt. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-829-3 unterwww.betriebs-berater.de