BAG: Zustimmungsersetzung – Umgruppierung
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.5.2020 – 4 ABR 29/19 – wie folgt entschieden:
1. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen idF vom 18. Juli 2019 unterscheidet zwar begrifflich zwischen Gehalts- und Lohngruppen. Diese Differenzierung ist jedoch lediglich historisch bedingt. Sie gebietet keine gesonderte Prüfung, ob ein Beschäftigter der Gruppe der Angestellten oder der gewerblichen Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Die Eingruppierung richtet sich vielmehr ausschließlich nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen und -beispielen (Rn. 17 ff.).
2. Aus § 6 Abs. 2 Satz 1 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Niedersachsen ergibt sich nicht, dass die vom Beschäftigten „tatsächlich verrichtete Tätigkeit“ tariflich stets als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten wäre. Die Tarifnorm enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten von dem allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit auch aus tariflich gesondert zu bewertenden Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, abweichen wollen (Rn. 32 ff.).
3. Sieht ein Tarifvertrag der Privatwirtschaft keine eigenständigen Kriterien für die Bestimmung vor, ob es sich im konkreten Fall um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt, sind grundsätzlich die für die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen geltenden Kriterien mit der Maßgabe entsprechend heranzuziehen, dass die dabei anzuwendenden Maßstäbe weniger streng sind (Rn. 35).
(Orientierungssätze)
BetrVG § 99; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen vom 24. Februar 2014 (MTV) § 6 Abs. 2 Satz 1; Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen idF vom 18. Juli 2019 (GLTV) §§ 3, 5