BAG: Zustimmungsersetzung - Umgruppierung eines Maschinenbedieners
Das BAG hat mit Beschluss vom 3.7.2019 – 4 ABR 28/18 – wie folgt entschieden:
1. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund einer geänderten Tätigkeit einer anderen als der bisherigen tariflichen Entgeltgruppe zugeordnet, handelt es sich - weil keine erstmalige Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung vorliegt - nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG (Rn. 14).
2. Grundlage für die Eingruppierung ist nach § 3 Abschnitt I Ziff. 1 TV ERA Hessen die dem Arbeitnehmer übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Auf eine davon abweichende tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kommt es nicht an (Rn. 18, 21).
3. Setzt sich die Arbeitsaufgabe aus mehreren Tätigkeiten zusammen, sind diese insgesamt für die Eingruppierung maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Tätigkeiten zunächst tatsächlich nicht zugewiesen werden. Hier ist eine Prognose über die zu erwartenden zeitlichen Anteile der einzelnen Tätigkeiten erforderlich (Rn. 18, 22, 32).
4. Nach § 3 Abschnitt I Ziff. 1 Satz 3 TV ERA Hessen erfolgt die Eingruppierung im Wege der sog. summarischen Methode. Danach ist die Arbeitsaufgabe ganzheitlich zu bewerten. Das schließt eine Betrachtung der verschiedenen tariflichen Kriterien als einzelne, kumulativ zu erfüllende Anforderungsmerkmale aus (Rn. 33 f.).