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Arbeitsrecht
21.05.2014
Arbeitsrecht
EU-Ministerrat: Zustimmung zu den überarbeiteten Arbeitnehmerentsenderegelungen

Der EU-Ministerrat hat den überarbeiteten Regeln zur Arbeitnehmerentsendung am 13.5.2014 endgültig zugestimmt. EU-Kommissar László Andor sprach von einem klaren Signal im Vorfeld der Europawahlen, dass Europa Betrug und Missbrauch zulasten entsandter Arbeitnehmer oder andere Formen des Sozialdumpings nicht hinnimmt. Die Mitgliedstaaten setzten die in der Entsenderichtlinie von 1996 festgelegten Regeln zur Arbeitnehmerentsendung nicht immer korrekt. Das ergab eine Überprüfung der Kommission. Die Kommission legte daraufhin Vorschläge vor, um einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten. Die neuen Regeln sehen eine Pflicht der nationalen Behörden vor, auf Amtshilfeersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu reagieren und zwei Arbeitstage als Frist, um auf dringende Auskunftsersuchen zu antworten. Der Begriff „Entsendung“ wird genau geklärt, um die Ausbreitung von Briefkastenfirmen zu unterbinden, die keinerlei echte Wirtschaftstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausüben und die Entsendung zur Umgehung von Gesetzen nutzen. Entsendeunternehmen werden verpflichtet, eine Ansprechperson für Kontakte mit den zuständigen Behörden zu benennen, ihre Identität, die Anzahl der zu entsendenden Arbeitskräfte, Beginn und Ende der Entsendung sowie Dauer, die Anschrift des Arbeitsplatzes und die Art der Dienstleistungen bekanntzugeben und grundlegende Unterlagen wie Beschäftigungsverträge, Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen der entsandten Arbeitskräfte aufzubewahren. Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat müssen sicherstellen, dass entsandte Arbeitskräfte – mit Unterstützung der Gewerkschaften oder anderer interessierter Dritter – eine Beschwerde einbringen sowie gerichtliche und/oder verwaltungsrechtliche Schritte gegen ihre Arbeitgeber unternehmen können, wenn ihre Rechte missachtet werden. Zur Umsetzung in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten nach der Veröffentlichung der Regeln im Amtsblatt der EU zwei Jahre und 20 Tage Zeit.
(PM EU-Kommission vom 13.5.2014)

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