BAG: Zustimmung bei Ausbildung für neue Aufgabe
Das BAG entschied in seinem Urteil vom1 6.3.2010 – 3 AZR 31/09 – wie folgt: Der Arbeitgeber kann sich bei der Ausübung seines Weisungsrechts dahingehend selbst binden, dass er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Aufgabe überträgt,wenn der eine Ausbildung erfolgreich durchläuft und gesundheitlich zur Durchführung der Aufgabe geeignet ist. Ist mit der Ausbildung für die neue Aufgabe eine Versetzung i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes verbunden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mit der Aufgabe betrauen, ohne ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, falls der Betriebsrat die Zustimmung dazu ordnungsgemäß verweigert. Der Arbeitnehmer kann ohne besondere Umstände nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich für sein Verhalten gegenüber dem Betriebsrat soweitgehend bindenwollte, dass er sich verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen.