BAG: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz
Der BAG hat mit Beschluss vom 18.7.2017 – 1 ABR 59/15 – ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 – wie folgt entschieden:
Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich auf die Behandlung einer Angelegenheit. Betreffen Regelungsmaterien unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Angelegenheit keine solche für die andere.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext unter BBL2017-2611-2