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Arbeitsrecht
11.10.2012
Arbeitsrecht
BAG: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Ausgestaltung des Schichtplans

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.5.2012 – 1 ABR 19/11 – wie folgt: In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die zu regelnden Arbeitszeitfragen zuständig. Die betriebliche Regelungsmöglichkeit kann entfallen, wenn eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht wird und die Arbeitsabläufe technischorganisatorisch miteinander verknüpft sind. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, sondern auch die Festlegung der zeitlichen Lage der einzelnen Schichten und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat. Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten. Der Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG kann auch die Überlassung von solchen Hilfspersonen umfassen, die der Betriebsrat für die Vorbereitung und Abwicklung von Entscheidungen über die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte benötigt. Ist im Rahmen der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs auch über die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu entscheiden, sind an dem Verfahren die Einzelbetriebsräte nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.

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