BAG: Zuständigkeit der erweiterten Paritätischen Kommission bei Reklamationen
Das BAG entschied am 8.11.2011 - 1 ABR 38/10 - wie folgt: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur effektiven Durchführung des tariflichen Regelungsauftrags die Benennung und Entsendung von Vertretern in die erweiterte Paritätische Kommission verlangen. Der Arbeitgeber kann dies nicht mit der Begründung ablehnen, diese sei für die erhobene Reklamation nicht zuständig. Hierüber hat die erweiterte Paritätische Kommission selbst zu entscheiden.