BAG: Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit - GmbH-Geschäftsführer - Insolvenz
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 4.2.2013 - 10 AZB 78/12 - wie folgt: Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und einer juristischen Person sind nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich nicht berufen. Die Fiktion gilt ebenso für das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, solange keine Abberufung erfolgt ist. Sie greift auch, wenn ein Arbeitnehmer zum Vertretungsorgan einer juristischen Person berufen und der Arbeitsvertrag stillschweigend - formlos - um die Funktion als Geschäftsführer ergänzt wird. Der geänderte Arbeitsvertrag ist dann Rechtsgrundlage der Tätigkeit als Geschäftsführer. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich formal nichts an der Organstellung des Vertretungsorgans. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift bei einer Kündigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter.