LAG Berlin-Brandenburg: Zuständiger Personalrat
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12.7.2013 – 6Sa272/13 - entschieden: Ist der Leiter der „Gesamtdienststelle“ zugleich Leiter der (Haupt-)Dienststelle, so ist vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines ausschließlich dort beschäftigten Mitarbeiters der dortige Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.