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Arbeitsrecht
23.10.2018
Arbeitsrecht
BAG: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagespflegeperson - laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII

Das BAG hat mit Urteil vom 23.5.2018 – 5 AZR 263/17 – wie folgt entschieden:

1. Eine Tagespflegeperson, die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII in ihrem Haushalt Kinder in der Kindertagespflege betreut, hat keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weil sie nicht als dessen Arbeitnehmerin tätig wird. Diese Vorschrift kann auch nicht dahingehend unionsrechtskonform ausgelegt werden, dass auch selbständig Erwerbstätige iSd. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2010/41/EU einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld haben (Rn. 32).

2. Aus Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein Anspruch einer Tagespflegeperson gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Dem steht entgegen, dass die Richtlinie die Person des Schuldners eines etwaigen Zahlungsanspruchs nicht hinreichend genau bestimmt (Rn. 45).

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