BAG: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Elternzeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.8.2012 - 5 AZR 652/11 - wie folgt: Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nicht, wenn die Beschäftigungsverbote des § 3 Abs. 2 MuSchG und des § 6 Abs. 1 MuSchG nicht kausal für den durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszugleichenden Verdienstausfall sind. Für eine fehlende Kausalität muss der Arbeitgeber zumindest Indiztatsachen vortragen. Auch bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses von mehreren Jahren ist die Arbeitnehmerin nicht gehindert, für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Unterbrechung zurückzugreifen. Auf Einwendung des Arbeitgebers sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die ohne das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eingetreten wären, zu berücksichtigen.