BAG: Zuschlag für nächtliche Bereitschaft im Rettungsdienst - Auslegung der AVR Diakonie
Das BAG hat mit Urteil vom 4.8.2016 – 6 AZR 129/15 – wie folgt entschieden:
1. Beschäftigte im Rettungsdienst, auf deren Arbeitsverhältnisse die AVR-DW EKD Anwendung fanden, können für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 den Zuschlag für nächtlichen Bereitschaftsdienst nach Abschnitt A Abs. 4a der Anlage 8 AVR-DW EKD verlangen. Dies folgt aus der eindeutigen Verweisung in Abschnitt C der Anlage 8 AVR-DW EKD.
2. Ein etwaig entgegenstehender Wille der Arbeitsrechtlichen Kommission ist unbeachtlich, da er in den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Regelungen der AVRDW EKD keinen Niederschlag gefunden hatte.
3. Erläuterungen in Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission sind kein Bestandteil der Arbeitsvertragsrichtlinien. Sie können für sich genommen auch die Annahme eines Redaktionsversehens bei der Formulierung der Arbeitsvertragsrichtlinien nicht rechtfertigen. Ein Redaktionsversehen muss sich aus dem Gesamtzusammenhang der Arbeitsvertragsrichtlinien selbst ergeben.