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Arbeitsrecht
24.09.2020
Arbeitsrecht
BAG: Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD-VKA für den Zeitraum des Bezugs eines Zuschusses zum Krankengeld

Das BAG hat mit Urteil vom 26.5.2020 – 9 AZR 129/19 – wie folgt entschieden:

1. Soweit § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA den Anspruch auf Zusatzurlaub an die Voraussetzung knüpft, dass der Beschäftigte „ständig in Wechselschicht“ arbeitet, erfordert dies grundsätzlich eine entsprechende tatsächliche Arbeitsleistung (Rn. 21).

2. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz findet sich in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD-VKA, der zufolge eine Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit ua. durch Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 TVöD-VKA unschädlich ist. Dies gilt ausweislich des insoweit eindeutigen Wortlauts der Protokollerklärung jedoch nur „für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit vorliegt“. Im Hinblick auf das weitere Tatbestandmerkmal, den Anspruch auf die Wechselschichtzulage, trifft die Protokollerklärung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei dem in § 27 Abs. 1 TVöD-VKA formulierten Erfordernis, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 TVöD-VKA vorliegen müssen (Rn. 21).

3. Die Beschäftigten leisten ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die ständige Leistung von Wechselschichtarbeit nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 21 Satz 1 TVöD-VKA - etwa wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer bis zu einer Dauer von sechs Wochen die - ungekürzte - Zulage (Rn. 25 f.).

4. Anders als das Tatbestandsmerkmal „ständig Wechselschichtarbeit [...] leisten“ liegt das Tatbestandsmerkmal „Anspruch auf die Wechselschichtzulage“ nach dem Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht vor, wenn der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist. Der Bezug eines Zuschusses zum Krankengeld, auf den der Arbeitnehmer nach § 22 Abs. 2 TVöD-VKA Anspruch hat, ändert hieran nichts (Rn. 37).

5. Ungeachtet des Umstands, dass der Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-VKA nicht auf gesetzlicher, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage beruht, sind gemäß § 26 Abs. 2 TVöD-VKA für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zusatzurlaub zeitlich befristet ist, die Vorschriften des BUrlG maßgebend. Danach erlischt der Anspruch auf Zusatzurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Rn. 31 f.).

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