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Arbeitsrecht
12.04.2013
Arbeitsrecht
BAG: Zusatzurlaub für Nachtarbeit - nächtlicher Bereitschaftsdienst

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.12.2012 - 10 AZR 192/11 - wie folgt: Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist ausgleichspflichtige Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG. Eine Tarifnorm, die einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst ausschließt, ohne selbst einen tariflichen Ausgleich zu bestimmen, verstößt gegen § 6 Abs. 5 ArbZG. § 27 TVöD-K regelt eigenständig und abschließend den Belastungsausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten. Die in § 27 Abs. 3.2 TVöD-K idF vom 1. August 2006 bestimmte Nichtberücksichtigung nächtlicher Bereitschaftsdienste bei der Anwendung von § 27 Abs. 3.1 TVöD-K ist bis zur Schaffung eines eigenen tariflichen Belastungsausgleichs in § 27 Abs. 3.4 TVöD-K durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011 zum TVöD-BT-K rechtsunwirksam gewesen. Ansprüche auf einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst haben sich in der Zwischenzeit nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K gerichtet. Nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K iVm. der Protokollnotiz Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Leistung der tariflich bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden. Der Zusatzurlaub wird nur dann ins Folgejahr übertragen, wenn Übertragungsgründe iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG gegeben sind. Die Anwendung dieser Bestimmung des BUrlG auf den Anspruch auf Zusatzurlaub steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG.

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