BAG: Zusätzliche Urlaubsvergütung nach dem Einheitlichen Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen bei geringerer Regelarbeitszeit
Das BAG hat mit Urteil vom 19.6.2018 – 9 AZR 3/18 – wie folgt entschieden:
1. Für die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, auf die ein Beschäftigter nach § 14 Nr. 1 Abs. 2 EMTV Anspruch hat, sind die festen Entgeltbestandteile im Urlaubszeitraum maßgeblich (Rn. 13).
2. Reduziert ein Beschäftigter seine regelmäßige Arbeitszeit zwischen dem Urlaubs-zeitraum und dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung abrechnet, hat dies auf deren Berechnung keinen Einfluss (vgl. Rn. 24).