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Arbeitsrecht
18.01.2008
Arbeitsrecht
ArbG Frankfurt/M.: Zumutbarer Anfahrtsweg zur Arbeit

 

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 19.11.2007 - 1 Ca 5428/07 - über die Zumutbarkeit eines 40 Minuten langen einfachen Anfahrtsweges zur Arbeit, nachdem sich die Klägerin gegen eine ortsverändernde Änderungskündigung wehrte. Die Zumutbarkeitsgrenze für eine einfache Fahrt liegt laut Gericht jedoch bei 90 Minuten.

Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-161-4

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