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Arbeitsrecht
17.03.2011
Arbeitsrecht
ArbG Essen: Zulassung eines Wahlvorschlags zur Aufsichtsratswahl

Das ArbG entschied in seinem Beschluss vom 11.2.2011 – 7 BVGA 1/11 – wie folgt: Eine Wahlvorschlagsliste, die einen nicht wählbaren Bewerber ausweist, kann vom Wahlvorstand korrigiert werden. Eine Verfälschung des Willens der Arbeitnehmer, die zugunsten dieser Liste Stützunterschriften geleistet hatten, war nach Ansicht der 7. Kammer hierdurch nicht gegeben. Bereits die lange Zeitdauer der Wahlen ergebe, dass Veränderungen in der Kandidatenliste nicht ausgeschlossen seien. Aufgabe des Hauptvorstandes sei es zudem, eine ordnungsgemäße Wahl zu fördern und Fehler möglichst früh zu korrigieren. Dies könne durch das Streichen eines nicht wählbaren Kandidaten unter Zulassung der im Übrigen fehlerfreien Liste erfolgen.
(PM ArbG Essen vom 11.2.2011)

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