BAG: Zulassung der Berufung - Nachträgliche Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht
Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2017 – 4 AZR 519/15 – wie folgt entschieden:
1. Das Arbeitsgericht hat - jedenfalls in einem Urteil über einen Zahlungsanspruch, auch wenn er 600,00 Euro übersteigt - die gesetzliche Verpflichtung, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Berufung gegen das Urteil zugelassen wird. Diese Entscheidung ist im Tenor des Urteils auszusprechen.
2. Unterlässt das Arbeitsgericht die gesonderte Entscheidung über die Berufungszulassung, können die Parteien eine solche Entscheidung nach § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG durch einen Antrag auf Urteilsergänzung erzwingen.
3. Hat das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen, obwohl einer der Zulassungsgründe des § 64 Abs. 3 ArbGG vorgelegen hat, ist es dem Landesarbeitsgericht verwehrt, die Berufung „nachträglich zuzulassen“. Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Berufung vor den ordentlichen Zivilgerichten eine solche nachträgliche Entscheidung gem. § 511 Abs. 4 ZPO für möglich oder gar für geboten hält, ist sie wegen der grundsätzlich eigenständigen Regelung in § 64 ArbGG nicht auf das arbeitsgerichtliche Verfahren übertragbar