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Arbeitsrecht
05.08.2016
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Zulassung: Berufung

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 24.6.2016 – 28 Ca 3004/16 wie folgt entschieden:

1. Herrschen in einem Betrieb (hier: Apotheke) derartige betriebsorganisatorische Defizite im Umgang mit den Bargeldeinnahmen, dass sich – unbekannt gebliebene – Insider diese Verhältnisse im Laufe zweier Jahre zur Abzweigung erheblicher Geldbeträge (hier: 40.000,-- Euro) zunutze machen können, so trifft eine (von mehreren) als „Täter/in“ in Betracht kommende Beschäftigte nicht deshalb ein prinzipiell erhöhter Tatverdacht (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die übrigen möglichen „Täter/innen“ jede Tatbeteiligung in Abrede stellen.

2. Das ist auch dann nicht zwangsläufig anders, wenn es dem Geschäftsinhaber unter Auswertung des kraft seiner Anzeige entstandenen Ermittlungsvorgangs gelingt, den Leumund der Zielperson wegen einer Vorstrafe zu erschüttern.

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