BAG: Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit - unregelmäßige/vertretungsweise Einbeziehung in das Schichtsystem
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.6.2012 - 10 AZR 351/11 - wie folgt: Nicht ständige Schichtarbeit iSv. § 8 Abs. 6 Satz 2 bzw. nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD liegen vor, wenn Beschäftigten Schichtoder Wechselschichtarbeit nicht dauerhaft, sondern lediglich vertretungsweise (zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird. Der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzt den mindestens einmaligen tatsächlichen Einsatz in allen geforderten Schichten innerhalb eines Monatszeitraums voraus. Hinsichtlich der geforderten Nachtschicht kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden, wenn Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zu Wechselschichtarbeit herangezogen werden. Die Voraussetzungen für den Zulagenanspruch können durch Einsätze auf verschiedenen Arbeitsplätzen innerhalb des Monatszeitraums erfüllt werden, soweit dort Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird. Erfolgt ein Teil der Einsätze auf Schichtarbeitsplätzen, so entsteht für die dort geleisteten Stunden nur der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit.