BAG: Zulässigkeit eines Feststellungsantrags - Tendenzträgereigenschaft von erzieherisch tätigwerdenden Ausbildern
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 7.2.2012 - 1 ABR 58/10 - wie folgt: Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss im Antrag der betriebliche Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann.