BAG: Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Vertragsauslegung - sog. konstitutive Vereinbarung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag
Das BAG hat mit Urteil vom 21.8.2013 - 4 AZR 656/11 - entschieden: Die Nennung einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst kann unter Berücksichtigung ihrer nach § 22 Abs. 3 BAT vorgesehenen Angabe im Arbeitsvertrag in der Regel dann nicht als sog. konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppie-rungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßge-bend sein. Von einer lediglich „deklaratorischen“ Angabe einer Entgeltgruppe im Arbeitsver-trag in Form einer sog. Wissenserklärung des Arbeitgebers kann grundsätzlich dann nicht ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestim-mungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Entgeltgruppe ermitteln lässt. Dann fehlt es für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger regelmäßig an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeit-geber wolle ihn allein nach Maßgabe der betreffenden Eingruppierungsregelungen vergüten.