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Arbeitsrecht
23.07.2012
Arbeitsrecht
BAG: Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Feststellungsinteresse

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.2.2012 - 4 AZR 579/10 - wie folgt: Erklärt ein Arbeitnehmer im Verlauf des Revisionsverfahrens einen Widerspruch gemäß § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den beklagten Arbeitgeber und macht er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits die Unwirksamkeit dieses Widerspruchs geltend, ist eine solche neue, zwischen den Parteien streitige Rechtstatsache nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die jeweiligen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost erfasst zwar im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens Deutsche Bundespost. Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass mit ihr auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet wurden und auf die die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind. Das für den Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment wird nicht allein durch die Untätigkeit des Gläubigers erfüllt. Dieser ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehält, ihn zukünftig gerichtlich zu belangen. Deshalb kann der Arbeitgeber allein aus der widerspruchlosen Durchführung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Betriebsübergang auf Grundlage des im Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB mitgeteilten Tarifvertrages, der als gesetzliche Rechtsfolge des Betriebsübergangs maßgebend sein soll, kein berechtigtes Vertrauen ableiten, der Arbeitnehmer akzeptiere die veränderten Arbeitsbedingungen. Es fehlt an einem für den Arbeitnehmer erkennbaren Änderungswillen des Arbeitgebers.

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