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Arbeitsrecht
29.08.2012
Arbeitsrecht
BAG: Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Bewährungsaufstieg - Tätigkeit in der maßgebenden Fallgruppe

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.4.2012 - 4 AZR 426/10 - wie folgt: Das für eine Eingruppierungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht gegeben, wenn die klagende Partei die beanspruchte Entgeltdifferenz zugleich im Wege der Leistungsklage geltend macht und nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Entgeltzahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte. Ist für einen Bewährungsaufstieg eine Tätigkeit erforderlich, die dem Tätigkeitsmerkmal einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe entspricht, und ist nach der maßgebenden Vergütungsordnung für die Eingruppierung die gesamte auszuübende Tätigkeit zu beurteilen, kann für die Erfüllung der Bewährungszeit nicht nur die Tätigkeit in einzelnen Arbeitsbereichen herangezogen werden. Das gilt auch, wenn die Einzeltätigkeiten in räumlich und organisatorisch getrennten Arbeitsbereichen ausgeübt werden. Diese tarifrechtlich vorgesehene Bewertung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Maßstab für die Prüfung, ob eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten gegenüber Teilzeitbeschäftigten gegeben ist, ist eine Teilzeitbeschäftigte mit dem gleichen Aufgabenbereichen der Vollzeitbeschäftigten, nicht aber eine Teilzeitbeschäftigte, die Tätigkeiten nur in einzelnen Arbeitsbereichen der Vollzeitbeschäftigten auszuüben hat.

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